Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Friedensrasen“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ritschenhausen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Jugendhilfe, der Bildung, der Kultur und des Sports der Kinder und Jugendlichen in dem Gebiet der Gemeinde Ritschenhausen.

Dieser Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

  • Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften oder Verbände, Organisationen sowie öffentlich-rechtliche Träger der Gemeinde Ritschenhausen, insbesondere für Errichtung, Erhalt und Ausbau von öffentlichen Spielplätzen, Jugendzentren und weiteren Einrichtungen.

  • Zusammenarbeit mit diesen gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern im Bereich ihrer jeweiligen Tätigkeit.

  • Durchführung von eigenen Projekten, Konzeption und Veranstaltungen.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel­mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegen­heit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.

Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung der Mitgliedschaft zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

(2) Beiträge sind keine Spenden.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilig berechnet.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

  2. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

  3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

  4. Beschlussfassung über das Beitragswesen

  5. Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

  6. Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

  7. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

  8. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Gemeinde Ritschenhausen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 13.07.2013 in Ritschenhausen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ritschenhausen, 13.07.2013

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